Neue NfL zu TMZs

Die NfL 1-1870-20 tritt ab 26. März 2020 in Kraft.

Bei VFR-Flügen durch Gebiete mit Transponderpflicht (TMZ) gab es bislang lediglich eine „dringende Empfehlung“, Hörbereitschaft herzustellen. Dies ändert sich nun: Hörbereitschaft ist jetzt Pflicht.
Außerdem: Bei Nutzung der FIS-Frequenz vor dem Einflug in die TMZ gibt es zwei unterschiedliche Verfahren, wobei z.B. das eine in Friedrichshafen und das andere in Memmingen zur Anwendung kommt.


Für alle TMZs (ausgenommen TMZ Egelsbach, da diese zusätzlich auch RMZ ist) ist ein Transponder-Code und eine zugehörige Frequenz für eine Hörbereitschaft festgelegt und auf der ICAO- Karte 1:500.000 veröffentlicht. Innerhalb der TMZ muss der veröffentlichte Transponder-Code geschaltet und auf der zugehörigen Frequenz Hörbereitschaft gehalten werden.

Befindet sich der Luftfahrzeugführer vor Einflug in die TMZ auf einer Frequenz des Fluginformationsdienstes (FIS) gibt es folgende zwei Regelungen:

  1. Verfahren: Der Luftfahrzeugführer meldet das Verlassen der FIS-Frequenz, ändert seinen Squak auf den TMZ-Code und geht auf die zugehörige Frequenz.
    Dieses Verfahren zu kommt grundsätzlich in den folgenden TMZs zur Anwendung: Dresden, Leipzig, Memmingen, Nürnberg.
  2. Verfahren: Der Luftfahrzeugführer kann auf Anfrage und nach Bestätigung auf der Frequenz des FIS verbleiben und den von FIS zugewiesenen Transponder-Code beibehalten.Dieses Verfahren kommt grundsätzlich in diesen TMZs zur Anwendung: Hamburg, Hannover, Niederrhein, Dortmund, Münster-Osnabrück, Paderborn, Hahn, Friedrichshafen, Wittmund.

Es handelt sich hierbei um eine selbst verfasste Zusammenstellung. Gültigkeit hat ausschließlich die offizielle Publikation der zuständigen Behörde, die nachfolgend zum Download bereit gestellt ist. Die korrekte Einhaltung ist in Verantwortung des/der Luftfahrzeugführer/in. Es besteht somit kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Bitte bei Fragen oder Unklarheiten auf einen unserer Fluglehrer zugehen, damit der Sachverhalt geklärt werden kann.